Ausweis weg? Wir helfen Ihnen.

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Ist Ihr Ausweis weg, sollten Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz unverzüglich melden und die Online-Ausweisfunktion sperren lassen.

Ging Ihr Ausweis verloren oder ist er gestohlen worden? Dann melden Sie den Verlust bitte zu Ihrem eigenen Schutz unverzüglich bei einem Bürgeramt oder bei der Polizei. Dazu sind Sie gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes verpflichtet. Zeigen Sie den Verlust nicht an, handeln Sie gemäß § 32 Nummer 7 des Personalausweisgesetzes ordnungswidrig.

Sperren Sie die Online-Ausweisfunktion

Sie können den Verlust oder Diebstahl Ihres Ausweises entweder bei einem Bürgeramt oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Die Mitarbeitenden der jeweiligen Behörde veranlassen unverzüglich die Sperrung des Online-Ausweises und informieren sich gegenseitig (die Polizei und das Bürgeramt) über den Verlust oder Diebstahl des Ausweisdokuments.

Sollten Sie den Online-Ausweis aus anderen Gründen sperren lassen wollen, können Sie die Sperrung auch telefonisch bei der Sperrhotline vornehmen lassen.

Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Das Online-Ausweisen und das Vor-Ort-Auslesen sind nach der Sperrung nicht mehr möglich.

Telefonische Sperrhotline

  • Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar.
  • Aus dem Ausland wählen Sie bitte +49 116 116 oder +49 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass einige Länder eine andere Landesvorwahl für Deutschland nutzen. Eine Liste der Auslandsvorwahlen finden Sie auf der Internetseite des Vereins SPERR-NOTRUF 116 116 e. V.
  • Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
  • Der Online-Ausweis wird umgehend gesperrt.
  • Solange der Online-Ausweis gesperrt ist, kann er nicht verwendet werden.

So sperren Sie die Unterschriftsfunktion

Die Sperrung der Unterschriftsfunktion können Sie bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats veranlassen. Weder der Sperrnotruf noch das Bürgeramt können die Sperrung der Unterschriftsfunktion vornehmen.

Ausweis wiedergefunden?

Für den Fall, dass Sie Ihren Ausweis wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich Ihrem Bürgeramt. Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als „aufgefunden“ offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.

Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden.

Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.

Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.

So lassen Sie die Online-Ausweisfunktion entsperren

Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie auch die gesperrte Online-Ausweisfunktion wieder entsperren lassen. Das geht nur persönlich in Ihrem Bürgeramt. Telefonisch ist das Entsperren nicht möglich.
Das Bürgeramt veranlasst dann das Entsperren und informiert gegebenenfalls die Polizei darüber, dass der Personalausweis wiedergefunden wurde.