Bundesrat beschließt wichtige Neuerungen

Typ: Meldung , Datum: 25.06.2021

Gleich dreimal befasste sich der Bundesrat am 25. Juni 2021 mit dem Pass- und Ausweiswesen. Mit seinen Entscheidungen hat der Bundesrat wichtigen Neuerungen den Weg geebnet.

Smart-eID-Gesetz gebilligt

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 das Smart-eID-Gesetz“ abschließend gebilligt. Es soll in seinem wesentlichen Teil am 1. September 2021 in Kraft treten. Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig allein mit ihrem Smartphone identifizieren können.

Mit der Smart-eID werden die Daten, die im Online-Ausweis gespeichert sind, in einem besonders geschützten Bereich des Smartphones abgelegt und können dann für die Online-Identifizierung genutzt werden.

Der Personalausweis wird nur einmal für die Speicherung der Daten aus dem Online-Ausweis auf dem Smartphone benötigt. Für das sichere Online-Ausweisen reichen danach das Smartphone und die PIN.

Die Smart-eID ergänzt die bestehenden beiden Nutzungsmöglichkeiten für den Online-Ausweis mit Kartenlesegerät oder Smartphone um eine dritte – besonders schnelle und einfache – Nutzungsmöglichkeit.

Zum Start werden noch nicht alle Smartphones technisch in der Lage sein, ihren Besitzerinnen und Besitzern den elektronischen Identitätsnachweis mit der Smart-eID zu ermöglichen. Das wird – wie meist bei der Einführung neuer Technologien – etwas Zeit brauchen.

Wichtig zu wissen: Die Smart-eID ersetzt den Personalausweis nicht bei Personenkontrollen, zum Beispiel an Grenzen. Hier wird nach wie vor die Personalausweis-Karte benötigt.

Neuerungen im Pass- und Ausweiswesen

Der ‚Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung‘ (PPDAV) hat der Bundesrat ebenfalls am 25. Juni 2021 zugestimmt. Sie soll zeitgleich mit dem Smart-eID-Gesetz in ihrem überwiegenden Teil am 1. September 2021 in Kraft treten.

Die PPDAV regelt mehrere Themen:

  • Es wird eine neue Stammverordnung eingeführt. Die neue Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung regelt die Vorgaben für den automatisierten Lichtbildabruf der Sicherheits- und Führerscheinbehörden.
  • Die durch das Smart-eID-Gesetz eingeführten Änderungen werden in der Verordnung weiter konkretisiert.
  • Die Einzelheiten der Adressänderung des Personalausweises und der Wohnortänderung des Passes nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes werden geregelt.
  • Es wird eine Rechtsgrundlage für die Verwendung von Aufklebern für die Änderung von Daten des Passes oder des Personalausweises geschaffen.
  • Es werden weitere Änderungen im ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vorgenommen.

Auch die ‚Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift‘ (AVV) erhielt die Zustimmung des Bundesrats. Sie soll am 2. August 2021 im Kraft treten.

Die AVV enthält einige Vereinfachungen und Neuerungen:

  • Bürgerinnen und Bürger, die heiraten möchten und ihren Nachnamen mit der Eheschließung ändern, können – wie beim Reisepass – bis zu acht Wochen vor der Hochzeit einen neuen Personalausweis beantragen, der auf den neuen Nachnamen ausgestellt wird.
  • Im Reisepass von Minderjährigen können die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht.
  • Im Chip des Personalausweises werden zusätzlich zu dem Lichtbild zwei Fingerabdrücke der Ausweisinhaberin bzw. des Ausweisinhabers gespeichert. Das bisherige Wahlrecht in Bezug auf die Aufnahme von Fingerabdrücken entfällt. Die Fingerabdruckdaten werden ausschließlich für die Speicherung aufgenommen. Sie werden spätestens bei Abholung des Ausweises beim Ausweishersteller und bei der Personalausweisbehörde gelöscht. Deutschland setzt mit dieser Vorschrift die Verordnung 2019/1157 der Europäischen Union um.
  • Künstlernamen können im Reisepass und im Personalausweis unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen werden. Die antragstellende Person weist dazu den überregionalen Bekanntheitsgrad ihres Künstlernamens nach.

Informationen über wesentliche Änderungen im Pass- und Ausweiswesen finden Sie auch in der Meldung vom 15. Dezember 2020 .