Daten auf dem Personalausweis und im Chip

Typ: Häufig nachgefragt

Ist das Kopieren meines Personalausweises zulässig?

In welchen Fällen das Kopieren von Personalausweisen zulässig ist und wie Sie Ihre Identität bei der Weitergabe der Ausweiskopie schützen, erfahren Sie hier.

Meine Ausweiskopie ist in die Hände dubioser Personen gelangt und/oder im Internet durch Dritte veröffentlicht worden.
Was kann ich tun, um meine Identität zu schützen?

Ist Ihre Ausweiskopie im Internet sichtbar oder haben Sie Hinweise darauf, dass Ihre Ausweiskopie in die Hände unbefugter Personen geraten ist, sollten Sie sich den Zeitpunkt vermerken, wann Sie Ihre Ausweiskopie per E-Mail versendet oder bei einer Internetseite hochgeladen haben.

Bei ungewöhnlichen Aktivitäten - beispielsweise im Zusammenhang mit Banken, Reiseunternehmen, Rechnungen zu unbekannten Warenbestellungen oder ähnlichem - mit Bezug zu Ihren personenbezogenen Daten kann einer Zweckentfremdung Ihrer personenbezogenen Daten nachgegangen werden. Es ist jedoch nicht vorhersehbar, wann und in welchem Zusammenhang derartige Betrugsversuche unternommen werden. Erst wenn ein konkreter Versuch offenkundig wurde, kann der Zeitpunkt und der Kontext des Hochladens bei den polizeilichen Ermittlungen eine Rolle spielen.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat rät dazu, Ausweiskopien nur als Papier-Kopie an die berechtigte Person zu übergeben oder über verschlüsselte/geschützte Kommunikationsverbindungen zu übermitteln.

Betroffene sollten umgehend die Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zum Schutz der eigenen digitalen Identität umsetzen. Die Empfehlungen finden Sie auf der BSI-Internetseite im Themenbereich Identitätsdiebstahl.

Für die Wahl von Passwörtern bei E-Mail-Accounts wird auf die BSI-Hinweise verwiesen.

Die Täter versuchen oft, weitere Daten einer Person herauszufinden. Auf der Internetseite des Hasso-Plattner-Instituts können Sie herausfinden, ob Ihre E-Mail-Adresse bereits im Internet veröffentlicht wurde.

Ob Ihre E-Mail-Adresse Teil bekannter großer Daten-Leaks ist, können Sie über diese Internetseite herausfinden.

Warum werden die Führerschein-Informationen, Sozialversicherungs- und Schwerbehindertendaten oder die Steuer-Identifikationsnummer nicht in den Personalausweis integriert?

Der Personalausweis ist grundsätzlich für die Identifikation der Ausweisinhaberin bzw. des Ausweisinhabers bestimmt. Der Platz auf dem Personalausweis im handlichen ID1-Scheckkartenformat ist auf Grund der für die Identifikation notwendigen Angaben, der Anschrift und der Sicherheitsmerkmale weitgehend ausgeschöpft.

Der Führerschein soll nachweisen, inwieweit eine Person zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen berechtigt ist. Die Informationen zur Befähigung dieser Person sind für eine Identifizierung der Person nicht erforderlich und sollen daher aus Gründen der Datensparsamkeit nicht im Personalausweis gespeichert werden. Entsprechend hat der Gesetzgeber die Führerscheinklasse nicht als zu speicherndes Datum in das Personalausweisgesetz aufgenommen.

Da es sich bei der Führerschein-Karte um ein EU-weit vorgeschriebenes Dokument gemäß der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG zum Nachweis der Fahrerlaubnis handelt, würde zudem eine Speicherung der Fahrerlaubnisdaten auf dem Chip des Personalausweises die Führerschein-Karte nicht ersetzen.

Inhaberinnen und Inhaber eines Personalausweises sollen selbst entscheiden können, wem sie ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) oder Informationen über ihren Sozialversicherungs- bzw. Schwerbehindertenstatus zur Kenntnis geben möchten. Der Gesetzgeber hat sich daher gegen die Aufnahme dieser Daten in den Personalausweis entschieden.

Welche Daten sind auf dem Personalausweis zu sehen?

Informationen über die auf dem Personalausweis lesbaren Daten finden Sie hier.

Welche Daten sind auf dem Chip im Personalausweis gespeichert?

Informationen über die auf dem Chip gespeicherten Daten finden Sie hier.

Wo steht die Personalausweisnummer?

Die Personalausweisnummer (auch Dokumentennummer genannt) befindet sich auf der Vorderseite Ihres Ausweises rechts oben neben dem Schriftzug "Bundesrepublik Deutschland".

Informationen über die Dokumentennummer des Personalausweises finden Sie hier.

Was bedeutet die Zahl rechts unten neben dem Gültigkeitsdatum auf der Vorderseite meines Personalausweises?

Das ist die Zugangsnummer (Englisch: card access number, abgekürzt: CAN).

Die Zugangsnummer brauchen Sie

  • wenn Sie die PIN Ihres Online-Ausweises zweimal falsch eingegeben haben,
  • wenn Sie eine neue PIN setzen möchten und
  • für das Vor-Ort-Auslesen .

Bei Grenzkontrollen wird die CAN zudem für die Dokumentenlesegeräte benötigt.

Informationen, wo Sie die CAN finden, erhalten Sie hier.

Was bedeuten die drei Zeilen mit Ziffern, Buchstaben und dem Zeichen "<" unten auf der Rückseite meines Personalausweises?

Das ist die maschinenlesbare Zone Ihres Personalausweises. Informationen über die maschinenlesbare Zone erhalten Sie hier.

Was kann ich tun, wenn der Chip in meinem Personalausweis defekt ist?

Jeder Personalausweis wird vom Ausweisproduzenten vor Übergabe an das Bürgeramt geprüft, sodass nur voll funktionstüchtige Personalausweise ausgegeben werden. Davon können Sie sich selbst überzeugen, indem Sie sich die auf dem Chip gespeicherten Daten im Bürgeramt anzeigen lassen.

Sollte der Chip dennoch defekt sein, können Sie den Personalausweis beim Bürgeramt reklamieren. Der Reklamationsgrund wird beim Ausweisproduzenten geprüft und für Sie ein neuer Personalausweis in der Regel kostenfrei produziert. Eine Gebühr für den neuen Personalausweis ist nur dann zu entrichten, wenn der Defekt des Chips (Reklamationsgrund) durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurde.

Warum gibt es keine Rufnamenerfassung mehr?

Bürgerinnen und Bürger mit mehreren Vornamen verwenden im Alltag zumeist nur einen Vornamen – den sogenannten „Rufnamen“. Auf dem Personalausweis und dem Reisepass werden grundsätzlich alle Vornamen der Inhaberin bzw. des Inhabers wiedergegeben. Dafür sind im Datenfeld „Vornamen“ des Personalausweises maximal 80 Schreibstellen inkl. Leerzeichen vorgesehen (Reisepass: 124). Das ist für den Zweck des Ausweisdokuments - nämlich das Identifizieren - unerlässlich. Maßgeblich für die Reihenfolge der Vornamen auf dem Personalausweis bzw. Reisepass ist dabei die Eintragung in der Geburtsurkunde.

Für die Einhaltung internationaler Standards ist es erforderlich, alle Vornamen unterschiedslos und in der durch die Geburtsurkunde festgelegten Reihenfolge in den Personalausweis bzw. Reisepass zu übernehmen. Diese Verfahrensweise wurde zum 1. November 2010 mit Einführung des Personalausweises im Scheckkartenformat und mit Online-Ausweisfunktion umgesetzt.

Da in der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises nur 30 Schreibstellen inkl. Leerzeichen (Reisepass: 39) für die Namensdarstellung zur Verfügung stehen und immer zuerst der Familienname und dann die Vornamen in der o. g. Reihenfolge von links nach rechts wiederholt werden, ist in der maschinenlesbaren Zone häufiger mit Kürzungen zu rechnen als im Datenfeld „Vornamen“. Grundsätzlich gilt hierbei: Das Fehlen des gebräuchlichen Vornamens in der maschinenlesbaren Zone beeinträchtigt weder Gültigkeit noch Nutzbarkeit Ihres Ausweisdokuments im Geschäfts- bzw. Reiseverkehr.

Auf Grund der Gleichwertigkeit aller Vornamen verwenden Dritte in der Regel den im Ausweisdokument erstgenannten Vornamen. Ist der erste Vorname jedoch nicht der sog. „Rufname“, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Ausweisdokuments nur wenig Bezug zum verwendeten Vornamen. Das Ausweisdokument gibt bei der Namensdarstellung jedoch lediglich die Angaben der Geburts- oder Heiratsurkunde wieder und ändert Ihre Identität nicht.

Haben Sie mehrere Vornamen und möchten Sie klarstellen, dass ein bestimmter Vorname davon für Sie mehr Bedeutung hat, können Sie die Reihenfolge Ihrer Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt neu bestimmen (vgl. § 45a des Personenstandsgesetzes, PStG) und den gebräuchlichen Vornamen („Rufname“) an die erste Stelle Ihrer Vornamen setzen lassen. Für einen entsprechenden Antrag wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt.

Wenn Sie die ursprüngliche Reihenfolge der Vornamen beibehalten möchten, können Sie mit Hilfe einer Meldebescheinigung (vgl. § 18 des Bundesmeldegesetzes) bei Geschäften des täglichen Lebens darauf hinwirken, dass lediglich der darin als gebräuchlich gekennzeichnete Vorname verwendet wird.