Beantragung, Kosten und Abholung des Personalausweises

Typ: Häufig nachgefragt

Wo und wie beantrage ich einen Personalausweis?

Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kann unabhängig von ihrem Alter einen Personalausweis beantragen.

Ab Vollendung des 16. Lebensjahrs besteht die Pflicht, zumindest ein Identitätsdokument zu besitzen. In der Regel ist das ein Personalausweis. Liegt ein gültiger Reisepass vor, ist kein Personalausweis erforderlich.

Sie können aber zusätzlich zu Ihrem Reisepass einen Personalausweis beantragen, wenn Sie die Vorteile Ihrer Online-Ausweisfunktion, die Bestätigung Ihrer Anschrift sowie die praktische Scheckkartengröße des Personalausweises nutzen möchten.

Einen Personalausweis beantragen Sie im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen an Ihrem Hauptwohnsitz. Das für Sie zuständige Bürgeramt finden Sie zum Beispiel auf www.behoerdenfinder.de.

Sie können Ihren Personalausweis auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können. Durch eine vorherige
Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Personalausweises vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt.

Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Termin für die Beantragung des Personalausweises vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.

Welche Dokumente Sie für die Beantragung benötigen, erfahren Sie ebenfalls auf der Internetseite Ihres Bürgeramtes und hier.

Bitte beachten Sie: Sie benötigen ein biometrisches Passbild. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Ich bin in meiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Welche alternativen Möglichkeiten zur Antragstellung im Bürgeramt habe ich?

Die Bürgerämter haben – in Abhängigkeit ihrer finanziellen und personellen Ressourcen – die Möglichkeit, auch mobile Erfassungslösungen der Bundesdruckerei GmbH für die Aufnahme der Antragsdaten am Aufenthaltsort der antragstellenden Person anzubieten und einzusetzen. Derartige Angebote richten sich insbesondere an Personen, die nicht nur vorübergehend erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind. Diese sogenannten mobilen Bürgerämter können beispielweise in Pflegeheimen oder in Krankenhäusern zum Einsatz kommen.

Zur Klärung, ob und inwieweit bei Ihnen vor Ort ein solcher Service angeboten wird, kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges Bürgeramt.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich unter bestimmten Umständen von der Ausweispflicht generell befreien lassen (vgl. § 1 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes). Diese Möglichkeit besteht zum Beispiel für betreute oder dauerhaft untergebrachte Personen sowie für Personen, die erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Einen Antrag auf generelle Befreiung von der Ausweispflicht stellen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Bürgeramt.

Warum ist der Personalausweis gebührenpflichtig, obwohl er ein Pflichtdokument ist?

Der Personalausweis verursacht Produktionskosten beim Ausweisproduzent und Verwaltungskosten bei Ihrem Bürgeramt. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass von den Bürgerinnen und Bürgern hierfür eine Gebühr zu entrichten ist.

Die Erhebung dieser Gebühr basiert auf zwei rechtlichen Grundlagen:

  • Leistungen, die der Staat für Sie persönlich erbringt, können mit Gebühren belegt werden. Diese Gebühren dürfen maximal so hoch sein, wie die aus der jeweiligen Leistung entstehenden Kosten. Dieses sogenannte Kostendeckungsprinzip kann seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1979 angewendet werden [Beschluss vom 6.2.1979, 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 (226)].
  • 2010 hat der Gesetzgeber in § 31 Personalausweisgesetz festgelegt, dass das Kostendeckungsprinzip für das Ausstellen von Personalausweisen anzuwenden ist, bzw. für die Berechnung der Gebühren für Personalausweise.

Die Produktionskosten wurden als Selbstkostenpreis ermittelt, der dem öffentlichen Preisrecht gemäß den "Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)" entspricht. In dieses Preismodell werden also nur Kosten einbezogen, die tatsächlich bei der Produktion anfallen.

Die Aufwände der Bürgerämter, die durch die Antragsbearbeitung sowie durch die Beratung zu den Funktionen und zum Datenschutz entstehen, sollen durch den Verwaltungskostenanteil der Gebühr abgedeckt werden.

Bei der Ausstellung von Personalausweisen für Personen unter 24 Jahren werden lediglich Gebühren in Höhe der Herstellungskosten erhoben. Durch die ermäßigte Gebühr werden die Aufwände der Bürgerämter in diesen Fällen nicht gegenfinanziert.

Welche Gebühren werden für den Personalausweis erhoben?

Informationen über die mit dem Personalausweis verbundenen Gebühren erhalten Sie hier.

Welche Möglichkeiten der Gebührenreduzierung oder Gebührenbefreiung bei Bedürftigkeit habe ich?

Die Gebühr für den Personalausweis kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist (§ 1 Absatz 6 der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis).

Über eine eventuelle Gebührenreduzierung bzw. -befreiung entscheidet das Bürgeramt. Deshalb sollten Sie Ihr Anliegen bei der Antragstellung ansprechen.

Wie lange dauert die Produktion des Personalausweises?

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

Ich brauche den Personalausweis sofort. Was kann ich tun?

Wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie sofort einen Personalausweis benötigen und keinen Reisepass haben, kann sofort ein vorläufiger Personalausweis für Sie ausgestellt werden.

Der vorläufige Personalausweis ist ein Papierdokument und enthält keine elektronischen Funktionen.

Die Gültigkeitsdauer wird dem Nutzungszweck angepasst und darf nicht mehr als drei Monate betragen.

Vorläufige Personalausweise können auch in mehrfacher Folge ausgestellt werden. Eine Beschränkung der Anzahl aufeinanderfolgender vorläufiger Personalausweise ist grundsätzlich nicht zulässig.

Für das Ausstellen des vorläufigen Personalausweises wird eine Gebühr erhoben.

Wie erfahre ich, dass ich den Personalausweis abholen kann?

Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.

Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E Mail oder telefonisch einen Abholtermin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.

Wenn Sie Ihren PIN-Brief vor dem Abholtermin erhalten haben, können Sie auch einen Vertreter zum Abholen bevollmächtigen. Der Vertreter benötigt in diesem Fall eine schriftliche Vollmacht und ein eigenes Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass).

Kann ich mir den Reisepass per Post nach Hause schicken lassen und wie funktioniert das?

Der Versand vom Reisepass (und Personalausweis) vom Hersteller Bundesdruckerei GmbH direkt nach Hause wird voraussichtlich ab Mai 2025 möglich sein. Die im Oktober 2023 vom Gesetz- und Verordnungsgeber beschlossenen Regelungen*) im Passgesetz und Passverordnung zum Direktversand treten am 1. November 2024 in Kraft.

Alle erforderlichen Teilbereiche für den Direktversand werden bereits detailliert geplant und mit Hochdruck vorbereitet. Nach bisheriger Abschätzung sollen die Vorbereitungen bis November 2024 abgeschlossen sein, um anschließend mit der Umsetzung sukzessive beginnen zu können. Eine flächendeckende Verfügbarkeit soll bis Mai 2025 erreicht werden. Im Rahmen des schrittweisen Rollouts können einzelne Behörden den Dienst bereits ab November 2024 anbieten. Wann der Dienst in den jeweiligen Behörden verfügbar ist, wird ab November 2024 bekannt gegeben.

*) Siehe Bundesgesetzblatt 2023 Teil I, Nr. 271 vom 12. Oktober 2023 und Nr. 290 vom 31.10.2023.

Ich habe meinen Wohnsitz im Ausland. An wen wende ich mich, wenn ich einen Personalausweis beantragen möchte?

Sie können bei ausgewählten deutschen Auslandsvertretungen einen Personalausweis beantragen.

Die für Sie in Frage kommende Auslandsvertretung sowie Informationen zur Beantragung bzw. Sperrung des Personalausweises im Ausland finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Als im Ausland lebende(r) Deutsche(r) können Sie Ihren Personalausweis auch bei einem Bürgeramt in Deutschland beantragen. Hierfür wird eine erhöhte Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Entgegennahme Ihres Antrags ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung in Deutschland darlegen können (vgl. § 8 Absatz 4 Personalausweisgesetz). Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Personalausweises vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt.

Ich habe keinen festen Wohnsitz. Kann ich trotzdem einen Personalausweis erhalten?

Ja, alle deutschen Staatsangehörigen können einen Personalausweis beantragen.

Auch wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, wie zum Beispiel dauerhaft Reisende oder Weltenbummlerinnen und Weltenbummler sowie obdachlose Personen, kann Ihnen ein Personalausweis ausgestellt werden.

Grundlage hierfür ist, dass Ihre Identität und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden können. Sofern Sie bei Antragstellung keine Unterlagen zu Ihrer Person vorlegen können, zum Beispiel keinen abgelaufenen Personalausweis oder ersatzweise keine Geburtsurkunde oder andere identitätsbegründende Dokumente, prüft die ausstellende Behörde Ihre Identität durch andere, geeignete Maßnahmen (siehe Nummern 6.3.1 ff. Passverwaltungsvorschrift – PassVwV).

Einen Personalausweis beantragen Sie im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen an Ihrem Hauptwohnsitz. Das für Sie zuständige Bürgeramt finden Sie zum Beispiel auf www.behoerdenfinder.de.

Sofern Sie sich im Ausland aufhalten und einen Personalausweis bei der Auslandsvertretung beantragen, wird im Rahmen der Antragstellung in der Regel zur inländischen Passbehörde, die zuletzt einen Pass oder Personalausweis ausgestellt hat, Kontakt aufgenommen.

Die für Sie in Frage kommende Auslandsvertretung sowie Informationen zur Beantragung bzw. Sperrung des Personalausweises im Ausland finden Sie hier.

Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, wird als Anschrift auf Ihrem Personalausweis Ihr derzeitiger Aufenthaltsort mit der Postleitzahl und dem Ortsnamen, aber ohne Straßenangabe eingetragen (siehe Nummer G.5.2.2 der Personalausweisverwaltungsvorschrift – PAusVwV).

Wenn Sie sich im Inland an einem neuen Ort anmelden und keine neue Anschrift haben, wird der neue Ort mit Postleitzahl und Ortsnamen als Anschrift auf Ihrem Personalausweis eingetragen.

Sofern Sie für längere Zeit oder dauerhaft ins Ausland gehen möchten und zum Zeitpunkt der Abmeldung bei Ihrem Bürgeramt eine neue Anschrift im Ausland noch nicht angeben beziehungsweise nicht glaubhaft nachweisen können, wird auf Ihrem Personalausweis „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen.

Wenn Sie im Ausland zu einem späteren Zeitpunkt einen Wohnsitz begründen und hierüber geeignete Nachweise, zum Beispiel eine ausländische Meldebescheinigung, einen Mietvertrag, Telefon-, Strom oder Gasrechnungen oder Ähnliches vorlegen können, können Sie bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung Ihren Auslandswohnsitz als Anschrift auf Ihrem Personalausweis eintragen lassen.

Kann ich meinen alten Personalausweis behalten?

Der Personalausweis ist ebenso wie der vorläufige Personalausweis Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Diese Regelung verhindert weltweit, dass ein anderer Staat Ihren Personalausweis einbehalten und somit Ihre Reisefreiheit unberechtigt dauerhaft beschränken darf.

Wenn hoheitliche Stellen Ihren Personalausweis im Ausland einbehalten, müssen sie Ihren Personalausweis der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung übermitteln.

Diese Regelung schützt Ihre Belange im Ausland nachdrücklich. Zum Beispiel können im Einzelfall die konsularischen Vertretungen im Ausland oder inländische Behörden unter Verweis auf das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland die Herausgabe Ihres Personalausweises verlangen, falls dieser im In-/Ausland von Hotels oder Arbeitgebern als „Pfand“ zur Durchsetzung wirtschaftlicher Forderungen einbehalten wurde.

Ihren alten Personalausweis können Sie trotzdem behalten, wenn Sie das möchten. Geben Sie diesen Wunsch bei der Abholung Ihres neuen Personalausweises im Bürgeramt an. Ihr Personalausweis wird dann entwertet und Sie können ihn als Andenken mitnehmen.

Muss ich einen neuen Personalausweis beantragen, wenn sich mein Name ändert?

Nach einer Namensänderung ist Ihr Personalausweis ungültig. Wenn sich Ihr Familienname also zum Beispiel nach einer Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft geändert hat, müssen Sie einen neuen Ausweis beantragen. Die Beantragung eines neuen Personalausweises können Sie in Ihrem Bürgeramt vornehmen.

Weitere Informationen zur Beantragung eines neuen Ausweises und den notwendigen Dokumenten finden Sie hier.

Im Falle einer Namensänderung aufgrund von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft benötigen Sie für die Beantragung zudem noch folgende Dokumente:

  • eine Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterauszug oder alternativ eine Bescheinigung über die Namensführung sowie
  • einen gültigen Reisepass (mit dem neuen Namen) oder Ihre Geburtsurkunde.

Sollten Sie Ihren neuen Personalausweis direkt nach der Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft zum Beispiel für die Hochzeitsreise ins Ausland benötigen, können Sie Ihren Ausweis mit dem neuen Namen bereits vor dem großen Tag beantragen. Als Ausstellungsdatum wird das Bürgeramt dann den Tag der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft eingetragen lassen.

Bitte beachten Sie: Das Bürgeramt kann Ihnen Ihren neuen Personalausweis erst aushändigen, wenn Sie mithilfe eines der oben genannten Dokumente Ihren neuen Familiennamen nachgewiesen haben.

Was muss ich bei einem Ausweiswechsel beachten?

Es gibt formal keinen Unterschied zwischen der erstmaligen Beantragung eines Personalausweises mit Online-Ausweis und der Neu-Beantragung, wenn Ihr bisheriger Ausweis mit Online-Ausweis nicht mehr gültig ist, er gestohlen wurde oder sie ihn verloren haben. Der Beantragungsprozess und die benötigten Unterlagen sind gleich. Lesen Sie hier mehr dazu.

Wenn Sie einen neuen Personalausweis bekommen, kann es jedoch nach dem Ausweiswechsel vorkommen, dass ein von Ihnen bereits zuvor mit Pseudonym genutzter Online-Dienst Sie nicht mehr "wiedererkennt".

Zur Vermeidung dieses Problems informieren Sie den Anbieter des Online-Dienstes, den Sie mit Pseudonym nutzen, am besten vorher über den anstehenden Ausweiswechsel. Dann kann der Anbieter des Online-Dienstes Ihnen mitteilen, wie Sie das Pseudonym erneuern können.

Informationen über das Pseudonym finden Sie hier.

Kann ich meinen Personalausweis über das Ablaufdatum hinaus verlängern?

Nein, eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer über das aufgedruckte Ablaufdatum hinaus ist nicht möglich. Das hat der Gesetzgeber in § 6 Absatz 5 Personalausweisgesetz festgelegt.

Spätestens nach Ablauf der Gültigkeit müssen Sie daher einen neuem Personalausweis beantragen.

Wenn Ihr gültiger Personalausweis erst demnächst abläuft, können Sie bei berechtigtem Interesse bereits einen neuen Personalausweis beantragen.

Dazu sollten Sie vorab mit dem zuständigen Bürgeramt telefonisch klären, ob die Begründung für die von Ihnen beabsichtigte frühzeitige Antragstellung anerkannt werden kann.

Zuständig ist das Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen das Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz. Das für Sie zuständige Bürgeramt finden Sie zum Beispiel auf www.behoerdenfinder.de.

Warum ist die Gebühr für den Personalausweis am 1. Januar 2021 angehoben worden?

Die Personalausweisgebühr wurde zehn Jahre nicht angehoben und wurde für antragstellende Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, am 1. Januar 2021 auf 37,00 EUR erhöht. Der Gesetzgeber hat in § 31 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes festgelegt, dass die Gebühr für den Personalausweis die Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll.

Aufgrund gestiegener Kosten in der Kommunal- und Landesverwaltung war diese erforderliche Kostendeckung im bundesweiten Durchschnitt schon seit einigen Jahren jedoch nicht mehr gegeben. Die Gebühr wurde somit angehoben, um wieder eine Kostendeckung zu erreichen.

Für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 24 Jahre alt sind, bleibt die ermäßigte Personalausweisgebühr wie gewohnt 22,80 EUR.

Jeder Personalausweis ermöglicht dank des integrierten Online-Ausweises - nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die bequeme Nutzung digitaler Angebote, die einen sicheren Identitätsnachweis erfordern.

Sie können viele NFC-fähige Smartphones als Lesegerät für Ihren Online-Ausweis verwenden. Dafür benötigen Sie eine geeignete Software auf Ihrem Smartphone.

Ihr Online-Ausweis spart Kosten, Wege und Zeit. Sie können zum Beispiel immer mehr digitale Verwaltungsleistungen ohne Besuch im Bürgeramt in Anspruch nehmen. Wo Sie Ihren Online-Ausweis verwenden können, erfahren Sie hier.

Ist Ihr Online-Ausweis noch nicht aktiviert? Sie können ihn kostenlos in einem Bürgeramt aktivieren lassen und dort auch Ihre persönliche Geheimnummer (PIN) setzen. Das für Sie zuständige Bürgeramt finden Sie zum Beispiel auf www.behoerdenfinder.de.

Warum werden die Kosten für den Personalausweis nicht durch Steuermittel kompensiert?

Individuell zurechenbare Verwaltungsdienstleistungen werden nicht aus dem allgemeinen Steueraufkommen, sondern über Gebühren finanziert. Zwischen Geburtsurkunde und Sterbeurkunde gibt es eine ganze Reihe von Pflichtdokumenten und verpflichtenden Verwaltungsdienstleistungen, für die Gebühren zu entrichten sind.
Eine Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte erfolgt zum einen durch die ermäßigte Gebühr für Antragstellende unter 24 Jahren (welche unverändert bleibt), zum anderen bei der Berücksichtigung der Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Inwieweit wird die Gebühr des Personalausweises bei der Berechnung des Sozialhilfe- bzw. Bürgergeld-Satzes berücksichtigt?

Zeitgleich mit der neuen Personalausweisgebühr ist auch das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG 2021) zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die ab dem 1. Januar 2021 geltende Personalausweisgebühr wurde bei der Berechnung der für die Höhe der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben entsprechend berücksichtigt. Dies gilt für Beziehende von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und für Beziehende des zum 1. Januar 2023 eingeführten Bürgergeldes.

Warum erhalten auch Personen, die über 70 Jahre alt sind, Personalausweise mit der regulären Gültigkeit von zehn Jahren und nicht eine längere Gültigkeit?

Die maximal zehnjährige Gültigkeitsdauer von Personalausweisen orientiert sich an der Empfehlung der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt (ICAO) für elektronische Reisedokumente (vgl. ICAO Document 9303, 7. Ausgabe 2015, Teil IX, Punkt 2.2).

Diese Empfehlung beruht auf der Erkenntnis, dass sich das Gesichtsbild auch im Alter wandelt. Die Identifizierung einer Person funktioniert in der Regel zuverlässig, wenn das Lichtbild des Ausweises maximal vor zehn Jahren aufgenommen wurde. Ist das Lichtbild älter, kann eine Person immer unwahrscheinlicher identifiziert werden.

Damit der Personalausweis sich stets auf dem aktuellen Stand der Technik befindet, werden immer wieder Neuerungen auch bei der Hard- und Software des Chips im Personalausweis sowie den verwendeten kryptografischen Algorithmen eingeführt. Veraltete technische Standards sollten aus Sicherheitsgründen nach zehn Jahren nicht mehr angewendet werden.

Für Personen, die nicht nur vorübergehend erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, kann das Gültigkeitsende des Personalausweises eine Herausforderung darstellen, da sie nur unter deutlich erschwerten Umständen einen Termin im Bürgeramt wahrnehmen können.

Sofern ein Bürgeramt die personellen und finanziellen Voraussetzungen hat, kann es auch die Annahme der Antragsdaten am Aufenthaltsort der antragstellenden Person anbieten (mobile Erfassung). Diese mobilen Bürgerämter können beispielweise in Pflegeheimen oder in Krankenhäusern zum Einsatz kommen. Bei Bedarf informieren Sie bitte sich bei Ihrem Bürgeramt, ob und inwieweit dieser Service angeboten wird.

Bürgerinnen und Bürger, die nicht nur vorübergehend erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind und daher nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen wollen, können sich von der Ausweispflicht generell befreien lassen (vgl. § 1 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes). Diese Möglichkeit besteht zum Beispiel für betreute oder dauerhaft untergebrachte Personen.

Welche Möglichkeiten Sie in diesem Fall haben, wird hier erläutert.

Welches Ausweisdokument kann ich für mein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausstellen lassen?

Wenn Sie ein mehrere Jahre gültiges Dokument für Ihr Kind beantragen wollen, können Sie einen Personalausweis oder einen Reisepass beantragen. Mit einem Personalausweis kann Ihr Kind innerhalb der EU problemlos grenzüberschreitend reisen. Personalausweise für Kinder sind maximal sechs Jahre gültig.

Sofern Sie eine über die EU hinausgehende, internationale Reise planen, sollten Sie für Ihr Kind einen Reisepass beantragen. Reisepässe für Kinder sind maximal sechs Jahre gültig.

Bitte beachten Sie: Das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, kann sich innerhalb von sechs Jahren so stark verändern, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt einen neuen Personalausweis oder Reisepass für Ihr Kind.

Hat Ihr Kind ein Kinderreisepass, können Sie dieses Ausweisdokument bis zum Ende seiner Gültigkeit weiternutzen. Eine Neubeantragung, Verlängerung oder Aktualisierung ist nach dem Willen des Gesetzgebers seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr gestattet. Läuft der Kinderreisepass Ihres Kind in Kürze aus, können Sie einen Reisepass oder Personalauseis für Ihr Kind beantragen.

Für bestimmte Reiseziele, zum Beispiel die USA oder Kanada, ist die visumfreie touristische Einreise nur mit einem regulären Reisepass möglich. Soll Ihr Kind einen Kinderreisepass für die Reise nutzen (bis Ende des Jahres 2026 möglich), wäre für dieses Reisezielland - zusätzlich zum Kinderreisepass - ein Visum erforderlich. Auskünfte, ob Ihr Reiseziel- oder Transitland einen Kinderreisepass für die (ggf. visumfreie) Ein-/Durchreise anerkennt, finden Sie unter anderem in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes.

Die Elektronik meines Personalausweises funktioniert nicht. Wann ist die Reklamation meines Online-Ausweises gebührenfrei?

Der Personalausweis als Sichtdokument ist grundsätzlich bis zum aufgedruckten Gültigkeitsablauf gültig, unabhängig von einem Fehler in der Elektronik. Funktioniert der Online-Ausweis nicht, können Sie den Personalausweis innerhalb des Gültigkeitszeitraums jederzeit beim Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz reklamieren.

Gebührenfrei ist eine Reklamation des Online-Ausweises nur dann, wenn der Elektronik-Fehler bei der Produktion des Ausweises verursacht wurde.

Wurde der Personalausweis jedoch starken Belastungen ausgesetzt, bspw. mechanische Belastung wie das Sitzen auf der Geldbörse mit Personalausweis und ggf. Kleingeld, kann dies zur Beschädigung der Elektronik des Online-Ausweises führen. Im Reisepass ist aus diesen Gründen der folgende Hinweis enthalten: "Zur Erhaltung der Funktionalität der sensiblen Elektronik behandeln Sie den Online-Ausweis bitte mit der erforderlichen Sorgfalt." Aufgrund der geringen Größe des Personalausweises kann dieser Hinweis nicht auf dem Personalausweisdokument aufgedruckt werden.

Ist der Defekt des Online-Ausweises durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht worden, ist für die Neuproduktion des Ausweises die reguläre Gebühr zu entrichten.