Neue Vorgaben für Personalausweis und Pass

Typ: Meldung , Datum: 15.12.2020

Das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen bringt neue Vorgaben für Personalausweis und Pass.

Am 11. Dezember 2020 ist das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Ein Teil der mit dem neuen Gesetz getroffenen Regelungen gilt ab sofort, weitere Regelungen gelten ab späteren Zeitpunkten. Hier werden die wichtigsten Änderungen für Bürgerinnen und Bürger erklärt.

Ab sofort: Eintrag des Geschlechts im Reisepass kann anders lauten als im Personenstandsregister

Für eine Person, die weder männlich („M“) noch weiblich („F“) ist, wird in der visuell lesbaren Zone des deutschen Passes ein „X“ eingetragen. In der maschinenlesbaren Zone wird das „X“ durch das Symbol „<“ repräsentiert.

Um aber mögliche Formen der Diskriminierung beim Grenzübertritt zu unterbinden, kann eine Person, die eine Änderung nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG) vorgenommen hat, ab sofort entscheiden, ob in ihrem Pass bzw. in ihrem ausländerrechtlichen Dokument die bisherige oder die nach der Änderung gültige Angabe eingetragen wird.

Personen, die ihr Geschlecht im deutschen Personenstandsregister auf „divers“ geändert haben, können daher auf eigenen Wunsch einen Pass mit der Angabe „weiblich“ oder „männlich“ beantragen.

Mit der Regelung gleicht das Gesetz die Angaben im Reisepass sowie im ausländerrechtlichen Dokument den Standardbestimmungen der ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) an.

Ab sofort: Ausweispflicht gilt für Strafgefangene ab drei Monaten vor der Haftentlassung

Strafgefangene erhalten einen Personalausweis, wenn ihre verbleibende Haftdauer unter drei Monaten beträgt.

Strafgefangene sind bislang von der Pflicht befreit, einen Personalausweis zu besitzen. Dadurch haben ehemalige Häftlinge nach ihrer Entlassung häufig keinen gültigen Personalausweis.

Für viele Geschäfte und sonstige Vorgänge des täglichen Lebens ist aber die Vorlage eines gültigen Ausweises erforderlich.

Um die Wiedereingliederung von Strafgefangenen zu unterstützen, gilt ab sofort eine Ausweispflicht für Strafgefangene ab drei Monaten vor ihrer Haftentlassung.

Ab 1. Januar 2021: Neue Kinderreisepässe sind ein Jahr gültig

Zum 1. Januar 2021 ändert sich die Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen. Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021 beantragt werden, können nur mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt werden. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre eingetragene Gültigkeit.

Ebenso wird der Verlängerungsaufkleber für den Kinderreisepass ab 1. Januar 2021 nur mit einer Gültigkeitsdauer von maximal einem Jahr ausgestellt. Die Verlängerung um jeweils ein Jahr ist aber mehrmals möglich.

Die neue Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses entspricht europarechtlichen Sicherheitsstandards (EU-Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten) und dient dem Schutz der Identität der Kinder.

Soll das Reisedokument für das Kind eine sechsjährige Gültigkeitsdauer haben, kann ein regulärer (elektronischer) Reisepass beantragt werden.

Ab 2. August 2021: Personalausweis sieht anders aus und zwei Fingerabdrücke werden im Chip gespeichert

Am 2. August 2021 tritt die Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 in Kraft. Die Verordnung dient der Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die ihnen und ihren Familienangehörigen ausgestellt werden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1157 wird auf der Vorderseite der zwei Buchstaben umfassende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck angeordnet. Das blaue Rechteck ist von zwölf gelben Sternen umgeben.

Vorderseite des Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion im Design ab 1. August 2021 mit dem Logo der EU und Angaben zu der fiktiven Person Erika Mustermann Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat Vorderseite des Personalausweises ab 2. August 2021

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1157 wird zudem die Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Chip des Personalausweises eingeführt.

Die biometrischen Daten dienen der sicheren Feststellung der Identität einer Person, die sich bei einer hoheitlichen Kontrolle ausweist. Bleiben nach einem Abgleich des Lichtbilds auf dem Personalausweis mit der Person Zweifel an deren Identität, können die Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten die im Chip gespeicherten Fingerabdrücke auslesen und mit den Fingerabdrücken der sich ausweisenden Person abgleichen. Dadurch werden Betrugsversuche schnell erkannt.

Eine weitere Änderung betrifft die maschinenlesbare Zone des Personalausweises. Hier wird ab 2. August 2021 eine Versionsnummer eingetragen. Nebenbei: Für den Reisepass wird die Versionsnummer im ersten Quartal 2021 aufgenommen.

Rückseite des Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion im Design ab 1. August 2021 mit Angaben zu der fiktiven Person Erika Mustermann Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat Rückseite des Personalausweises ab 2. August 2021

Anhand der Versionsnummer können Behörden, die den Personalausweis kontrollieren, die Echtheit eines Dokuments leichter zuverlässig prüfen. Denn der Personalausweis wird kontinuierlich verbessert – auch mit neuen Sicherheitsmerkmalen.

Da jeder Personalausweis zehn Jahre gültig ist, sind immer mehrere, verschiedene Versionen des Personalausweises im Umlauf. Die Versionsnummer lässt die überprüfende Stelle und die Dokumentenprüfgeräte erkennen, über welche Kombination von Sicherheits- und sonstigen Merkmalen ein vorgelegtes Dokument verfügen muss.

Der Eintrag der Versionsnummer erhöht also die Sicherheit beim Personalausweis.

Ab 1. Mai 2025: Das Passbild wird digital erstellt

Morphing heißt eine Technik, mit der mehrere Gesichtsbilder zu einem einzigen Bild verschmolzen werden. Das Ergebnis zeigt die Gesichtszüge von verschiedenen Personen in einem Lichtbild. Mit dieser Technik können Lichtbilder für Pass- und Ausweisdokumente manipuliert werden.

Diesen Manipulationen soll bei der Beantragung von Personalausweisen und Pässen entgegengewirkt werden. Dadurch sollen zum Beispiel unerlaubte Grenzübertritte verhindert werden.

Um das Morphing auszuschließen, werden Lichtbilder für Pässe und Personalausweise ab 1. Mai 2025 ausschließlich digital erstellt und mit einer sicheren Verbindung an das Bürgeramt oder die Ausländerbehörde geschickt. Das digitale Passbild wird dann auch gleich auf seine Biometrietauglichkeit geprüft.

In den Behörden wird es die Möglichkeit geben, das Passbild machen zu lassen. Bürgerinnen und Bürgern können sich dann aussuchen, ob sie das Lichtbild für ihr Ausweisdokument bei einem Dienstleister oder in der Pass- und Ausweisbehörde erstellen lassen.

Zudem kann – falls es einen Verdacht auf einen Missbrauchsfall gibt oder das Lichtbild den rechtlichen Anforderungen nicht genügt - ein neues digitales Lichtbild unter Aufsicht der Behörde erstellt werden. Ein weiterer Termin im Bürgeramt ist dadurch nicht nötig.